Ein kleiner Teilerfolg: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass gespeicherte Verbindungen im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung nur zur Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden dürfen. Somit dürfen die Millionen BenutzerInnen von Online-Tauschbörsen erstmal aufatmen, da der Musikindustrie die gespeicherten Daten verwehrt bleiben um illegalen Musiktausch zu unterbinden.
Doch auch generell bleibt die Vorratsdatenspeicherung mehr als fragwürdig. Wem nutzt das Ganze eigentlich und was ist der Sinn hinter diesem Gesetz? Eine neue Studie des Bundeskriminalamtes (BKA) zeigt, dass die Aufklärungsquote von Straftaten “von derzeit 55 Prozent im besten Fall auf 55,006 Prozent” durch die Speicherung erhöht werden kann. Rechtfertigt dies die massive Einschüchterung der Bevölkerung durch Generalverdacht? Durch die vorläufige Entscheidung der Karlsruher Richter wird sich der “Nutzen” der Vorratsdatenspeicherung weiter verflüchtigen, denn bisher ging es “statistisch gesehen in 50 Prozent der Verfahren mit Abfragen
von IP-Adressen um Betrug, in 25 Prozent um Urheberrechtsdelikte.” Also alles keine im “Einzelfall schwerwiegende Straftaten” die nach dem BverfG vorliegen müssen um die Abfrage von Verbindungsdaten zu rechtfertigen.
Es scheint sich langsam einzubürgern, dass die Politik auf gut Glück die schärfsten “Sicherheits-“Gesetze verabschiedet, die dann vom Bundesverfassungsgericht wieder in rechtsstaatliche Formen zurechtgestutzt werden müssen.
Dieser Beitrag ist ein Update zu BverfG vs. Schäuble